Satzung

Satzung des
 Vereins Freundeskreis - Eichhörnchen e.V.

§ 1
Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis -  Eichhörnchen e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 53844 Troisdorf- Sieglar, Spicher Straße 27 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, er erhält dann zusätzlich die Bezeichnung e.V.
3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck / Ziel

1. Zweck des Vereins ist, die Auffangstation für Eichhörnchen „Hörnchenhaus“ oder andere Eichhörnchen Auffangstationen zu unterstützen und zu fördern, um insbesondere die damit verbundene Förderung des Tier- / Naturschutzes zu gewährleisten.
Eichhörnchen gehören zu den frei lebenden Wildtieren und somit fällt ihr Schutz gesetzlich unter den Natur- und Artenschutz.
 Verwaiste, verletzte und kranke Eichhörnchen, sollen mit der Unterstützung und Förderung durch den Verein gepflegt / aufgezogen werden.
 2. Ziel ist die Aufzucht und tierschutzgerechte  Wiederauswilderung der Eichhörnchen und deren Schutz, sowie  die Sicherung des Bestandes, der Eichhörnchen für die Zukunft.
3. Zu den Aufgaben des Vereins gehört auch, den Naturschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken und so ihr Wohlergehen zu fördern.
4. Ziel des Vereins ist auch die Unterstützung bei der Errichtung von zusätzlichen
Pflege- / Auffang- / Auswilderungsstationen und diese Vorhaben mit notwendigen Mitteln zu fördern.

§ 3
Mittelverwendung

1. Mit den zur Verfügung gestellten Mitteln, soll die Aufzucht und tierschutzgerechte Wiederauswilderung der Eichhörnchen und der Erhalt der Auffangstation gesichert werden.
Dies beinhaltet alle notwendigen Mittel, um die Zwecke des Vereins zu verwirklichen.
2. Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand des Vereins.
Welche Mittel benötigt werden, wird mit der Eichhörnchen Auffangstation besprochen, anschließend geprüft und entsprechend durch den Vorstand genehmigt.
3.  Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet.
4.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke zur Förderung und Unterstützung der Eichhörnchen Auffangstation „Hörnchenhaus“ verwendet werden.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern, sind ehrenamtlich tätig. Sachkosten werden nach finanzieller Möglichkeit des Vereins vergütet. Diese Erstattungen müssen ebenfalls beim Vorstand eingereicht und durch diesen genehmigt werden.
7.  Der Verein ist selbstlos tätig und die zur Verfügung stehenden Mittel, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
8. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
9.  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Finanzierung
1. Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Schenkungen, Sachleistungen, Umlagen und aus sonstigen Fördermitteln, soweit sie dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht wiedersprechen.

§ 5
Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder) und
 fördernde Mitglieder (passive Mitglieder).
2. Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Förderbeiträge, Spenden oder Sachleistungen ohne weitere Verpflichtungen.
3. Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person ab 18 Jahren werden, sofern die Mitgliedschaft dem Zweck des Vereins nicht entgegen steht.
 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist keine Beschwerde möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Fördernde Mitglieder reichen eine Beitrittserklärung ein, die dann ebenfalls dem Vorstand vorliegt.
2. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, erfolgt auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit.
3. Eichhörnchen Züchter und Personen, die Tiere kaufen, stehlen oder zu Versuchszwecken abgeben, werden von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen, genauso wie Personen, die gegen den Tierschutz nachweislich verstoßen haben.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder- bei juristischen Personen – durch deren Auflösung.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der Ausschluss kann vom Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, die Interessen oder das Ansehen des Vereins durch das Mitglied geschädigt werden, ohne Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Mitgliedsbeitrag wird nicht erstattet.
4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Rückstand ist.
 Das Mitglied Unfrieden im Verein stiftet.
5. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.

§ 8
Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag.
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Dieser Beitrag wird erstmals zu Beginn der Mitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr und   danach zu Beginn eines Geschäftsjahres bis zum 31.Januar fällig.
Der Betrag wird durch Lastschriftverfahren eingezogen oder kann auf das Vereinskonto überwiesen werden.
2. Die Mitglieder haben die Möglichkeit den festgelegten Beitrag individuell zu erhöhen und damit einen höheren Beitrag zu  entrichten.


§ 9
Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. In Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied bei Abstimmung eine Stimme.
 Die  Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
2. Die Mitglieder haben das Recht nach schriftlichem Antrag, Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen beim Vorstand zu nehmen.
3. Da es sich bei unserer Förderung / Unterstützung um Wildtiere handelt, die nach Aufzucht und Pflege wiederausgewildert werden sollen, ist jeglicher zusätzlicher menschlicher Kontakt durch die Vereinsmitglieder und anderen Personen nicht gestattet.
4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, durch seinen Eintritt, in den oben genannten Verein zur Anerkennung dieser Satzung.

§ 10
Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind  der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands. Desweiteren die Entlastung des Vorstands.
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
3. Wahl der Kassenprüfer /-innen
4. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
7. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung, wird vom Vorstand unter Einhaltung  einer Frist von vier Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem, auf die  Absendung des Einladungsschreibens, folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Protokoll führt der Schriftführer
8. Die Mitglieder sind mit der schriftlichen Einladung per E-Mail Verteiler einverstanden.
9. Die Mitglieder geben ihre E-Mail Adresse beim Mitgliedsantrag an und Änderungen werden schriftlich dem Vorstand mitgeteilt.
10. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
11. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
12. Wahlen oder Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und mit einfacher Mehrheit gewählt, die Beisitzer können einzeln oder in einer gemeinsamen Liste gewählt werden, als gewählt gelten im Falle der Listenwahl die Personen, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

§ 12
Der Vorstand
1. Die Vorstandsschaft setzt sich wie folgt zusammen:
*  ein/eine Vorsitzende/r
*  ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
*  ein/eine Schatzmeister/in
*  ein/eine Schriftführer/in
* bis zu zwei Beisitzer
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt der Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Vorstand haftet nur bei vorsätzlich grober Fahrlässigkeit.
3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner / ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, dies muss aber nicht zwingend erfolgen.
 Der Vorstand kann auch ohne ein kommissarisch bestimmtes Vorstandsmitglied Beschlüsse fassen, abstimmen und genehmigen, bis Neuwahlen getroffen werden.
Kommissarisch bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
7. Der Schatzmeister führt das Kassenbuch und die damit verbundenen Geschäfte.
 Das Kassenbuch ist jährlich mit dem ersten Vorsitzenden abzustimmen und mit einem Prüfvermerk zu versehen.

§ 13
Vorstandsitzungen

1. Der erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet sie.
Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes verlangen.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
anwesend sind.
Der Vorstand beschließt dann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der auch dann die Vorstandssitzung leitet.
2. Über Inhalt der Sitzungen und Ergebnisse der Abstimmungen fertigt der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll, das von ihm und den Sitzungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren ist. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Diese Unterlagen der Beschlussfassung, sind wie das Sitzungsprotokoll, zusammenzufassen und aufzubewahren.
§ 14
Fachlicher Beirat
1. Der Vorstand kann einen fachlichen Beirat einberufen.

§ 15
Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse ordnungsgemäß auf Buchungen und Mittelverwendung zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und einen schriftlichen Bericht abzugeben.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und alle Notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins, kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
2. Das Vereinsvermögen, wird bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, nach Abzug aller eventuell entstandenen Kosten, an den Verein Eichhörnchen Schutz e.V. in München übergeben.
Eingezahlte Mitgliedsbeiträge / Förderungen werden nicht erstattet.


Die vorstehende Satzung wurde am 05.10.2018 errichtet und genehmigt

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